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Bundesgesundheitsminister Jens Spahn investiert in Immobilien, bisher mit Erfolg.

© imago images/Political-Moments

Berichterstattung hätte nicht verboten werden dürfen: Gericht stuft Spahns Villenkauf als politisches Thema ein

Über den Immobilienerwerb des Gesundheitsministers dürfe geredet werden, sagt das Hamburger Oberlandesgericht. Auch Details gehörten zur Meinungsbildung.

Die Berichterstattung über den Villenkauf von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) war von Anfang an rechtmäßig und hätte nicht verboten werden dürfen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen Spahn, seinem Ehemann Daniel Funke und dem Tagesspiegel hervor (Az.: 7 U 16/21).

Spahn müsse es wegen seiner „überragenden Bekanntheit als einer der profiliertesten deutschen Politiker hinnehmen“, wenn über seine privaten Vermögensverhältnisse berichtet werde. Es sei für die politische Meinungsbildung von „ganz erheblichem Interesse“, wie Volksvertreter ihren Lebensunterhalt bestritten und wie sie finanziell situiert seien. Dies könne Rückschlüsse „auf ihre politische Unabhängigkeit, auf ihren Geschäftssinn, aber auch auf ihre politische Ausrichtung ermöglichen“.

Landgericht hatte noch einen unzulässigen „Blick ins Portemonnaie“ gesehen

Spahn und sein Ehemann waren zunächst erfolgreich gegen Medien vorgegangen, die den Kaufpreis der Immobile von rund vier Millionen Euro genannt hatten. Das Landgericht Hamburg erkannte darin einen unzulässigen „Blick in das Portemonnaie“ und Eingriff in Spahns Privatsphäre. Per einstweiliger Verfügung untersagte es die Berichterstattung.

Nachdem das zuständige Grundbuchamt Berlin-Schöneberg den Kaufpreis bestätigte und Spahn zudem für sein Vorgehen kritisiert wurde, Auskünfte zu recherchierenden Journalisten zu verlangen, machte er einen Rückzieher. Trotzdem beharrte der Minister darauf, dass er im Prinzip Recht habe und deshalb die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits tragen müsse.

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Dies sah die Hamburger Justiz nun in nächster Instanz vollständig anders und verpflichtete Spahn und seinen Mann, die Kosten größtenteils zu übernehmen. Der Erwerb der „ungewöhnlich teuren Immobilie“, die auch mit der Vergütung eines Bundesministers nicht ohne weiteres zu bezahlen sei, könne zudem „Anlass zu Diskussionen über das generelle Preisgefüge am Immobilienmarkt geben“, meinen die Richter.

Auch habe sich Spahn mit pointierten Aussagen als „besonders streitbarer Vertreter einer konservativen Politikrichtung profiliert“, darunter seine Bewertung, Hartz IV bedeute keine Armut. Als „unvermeidbarer Reflex“ habe auch sein Ehepartner die Berichte hinzunehmen.

Pressefreiheit gewährt Einsicht ins Grundbuch

Eine klare Absage erteilten die Richter auch den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Informationen zur Finanzierung rechtswidrig „durchgestochen“ worden seien und deshalb nicht hätten berichtet werden dürfen. Auch in diesem Fall überwiegt nach ihrer Ansicht das Interesse der Öffentlichkeit.

Zudem habe das Grundbuchamt den Kaufpreis berechtigterweise herausgegeben: Das Grundrecht auf Pressefreiheit begründe ein schutzwürdiges Interesse der Presse am Zugang zu Datensammlungen und Registern wie dem Grundbuch, die nur in beschränktem Umfang zugänglich seien.

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